Flugverspätung

Bei der innerstaatlichen Linienflugverspätung tritt rechtlich Unmöglichkeit ein, wenn die Verspätung größer ist, als die vorgesehene Flugdauer. Dies berechtigt den Fluggast zum Rücktritt von der vereinbarten Leistung und zum Schadenersatz. Bei einer geringeren Verspätung befindet sich der Luftfrachtführer regelmäßig nur in Verzug. Er schuldet dann nur den Verspätungsschaden und diesen auch nur, wenn er sich für die Verspätung nicht entlasten kann. Einen Ersatzanspruch für dadurch bedingte Aufwendungen hat der Fluggast in jedem Fall.

Bei einer nicht unbedeutenden innerstaatlichen Flugverspätung hat der Fluggast zudem einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises.

Bei der Verspätung internationaler Linienflüge haftet der Luftfrachtführer nach § 17 ff. WA. Die Schadenshöhe ist auf € 27.354,10, für aufgegebenes Gepäck auf € 27,35/kg begrenzt.

Im internationalen Charterverkehr stellen Verspätungen von bis zu vier Stunden nach der Frankfurter Tabelle regelmäßig bloße Unannehmlichkeiten dar. Verspätungen des Reisegepäcks führen bei internationalen Charterflügen zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter. Darüber hinaus kann der Reisende für die Dauer der Verzögerung eine Minderung des Reisepreises geltend machen.