Innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist der Inhalt des Reisevertrages frei verhandelbar.
Stellt der Veranstalter einen Prospekt zur Verfügung, so sind nach § 4 BGB-InfoV die im Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend. Der Katalog wird Vertragsinhalt.
Nichtsdestotrotz ist nicht jede Katalogangabe eine Zusicherung. Im Einzelfall kann es sich um eine bloße Leistungsbeschreibung handeln. Dies ist insoweit bedeutsam, als der Reiseveranstalter für zugesicherte Eigenschaften haftet.
Ein Reisemerkmal, auf das besonderen Wert gelegt wird, sollte daher schriftlich zugesichert werden. Die Zusicherung sollte Bestandteil der Reisebestätigung sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte auf die Feststellung des Sonderwunsches beim Reiseveranstalter hingewirkt werden.