Anklage / Strafbefehl

Das Ermittlungsverfahren endet durch die Einstellung des Verfahrens oder der Erhebung der öffentlichen Anklage. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls steht der Erhebung der öffentlichen Anklage gleich.

Soweit Anklage erhoben wird, entscheidet das in der Anklage benannte Gericht im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Verfahrens. Wird das Verfahren eröffnet, so findet vor dem erkennenden Gericht eine Hauptverhandlung statt.

Beim Strafbefehl wird direkt unter Benennung des Tatvorwurfs ohne mündliche Verhandlung auf eine Strafe erkannt. Ist der Angeschuldigte mit der dort festgesetzten Strafe nicht einverstanden, kann er binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls – Achtung! Datum der Niederlegung beim Postamt zählt – bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen. Dies hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Folge.