Die Durchsuchung setzt ein Strafverfahren, mithin einen Anfangsverdacht voraus.
Die gesuchten Gegenstände bei einer Sachdurchsuchung müssen als Beweismittel geeignet sein. Der Durchsuchungsbeschluss darf nicht durch eine vorherige Durchsuchung verbraucht sein. Die Durchsuchung muss zudem verhältnismäßig sein.
Sie hat sich am Durchsuchungszweck zu orientieren. Ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, sind als Zeugen der Durchsuchung hinzuzuziehen. Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt; § 104 StPO.