Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Anordnung der Haft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe verhältnismäßig ist.
Der Haftgrund Flucht besteht genau dann, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, der Beschuldigte sich mithin dem Verfahren entziehen will. Der Haftgrund Flucht entfällt mit der Verhaftung. Die vorherige Flucht kann aber ein Indiz für einen neuen Haftgrund Fluchtgefahr sein.
Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird. Diese kann sich aus Fluchtvorbereitungen ergeben, aus mangelnden sozialen Bindungen (kein fester Wohnsitz; fehlendes Arbeitsverhältnis), oder aber der Straferwartung. Auch wenn die Straferwartung als Haftgrund keine gesetzliche Grundlage hat, so ist es gängige Haftpraxis, dass diese zur Annahme der Fluchtgefahr herangezogen wird.
Verdunklungsgefahr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der Beschuldigte werde die Wahrheitsermittlung erschweren, indem er z.B. Beweismittel verändert oder vernichtet, auf Zeugen oder Mitbeschuldigte einwirkt oder andere Personen veranlasst, dies zu tun.
Wiederholungsgefahr kann nur bei bestimmten Katalogtaten angenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Anlasstat wiederholt begangen worden ist, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht und weitere erhebliche Taten der gleichen Art zu besorgen sind.
Der Ermittlungsrichter / das Gericht muss bei der Anordnung der Haft feststellen, dass die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu erwartenden Strafe so schwer wiegen, dass die Belange des Beschuldigten dahinter zurücktreten müssen. Dabei ist stets zu prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Erreichung des Haftziels bestehen.