Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist nach der Rechtsprechung jeder Fahrzeugführer absolut fahruntüchtig. Insoweit besteht keine Möglichkeit eines Gegenbeweises und es kommt bei der Beurteilung der Fahrtuntüchtigkeit auch nicht auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen an.
Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol im Straßenverkehr ist bereits auch dann eine Straftat, wenn der Fahrer relativ fahruntüchtig ist. Dies kommt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille in Betracht und zwar genau dann, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen.
Ausfallerscheinungen können sich aus der Person oder aus dem Fahrverhalten ergeben. Ausfallerscheinungen in der Person können bei Lallen oder schwankendem Gang angenommen werden. Ausfallerscheinungen im Fahrverhalten liegen insbesondere bei ungewöhnlichen Fahrfehlern vor.